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   OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10   

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https://dejure.org/2011,80884
OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10 (https://dejure.org/2011,80884)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2011 - 5 U 95/10 (https://dejure.org/2011,80884)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - 5 U 95/10 (https://dejure.org/2011,80884)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislastumkehr wegen Befunderhebungsversäumnis bei Leitsymptomen für spinale Infektion; Verjährungsfristen bei deliktischen Ansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Dabei würde es sich aber um einen bloßen Diagnoseirrtum handeln, der aus sich heraus noch nicht den Schluss auf ein schuldhaftes ärztliches Verhalten rechtfertigt (BGH VersR 1981, 1033; BGH NJW 2003, 2827) und der sich nur dann als haftungsträchtig niederschlagen könnte, wenn das zum damaligen Zeitpunkt gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr hätte vertretbar erscheinen müssen (Sprau in Palandt, BGB , 70. Aufl., § 823 Rn. 137).

    Es ist anerkannt, dass die Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Befunderhebungs- fehlers für einen nachfolgend eingetreten Schaden führt, wenn sich bei der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte und wenn es grob fehlerhaft gewesen wäre, dieses Ergebnis zu verkennen oder zu ignorieren (BGH VersR 2003, 1256 ; BGH NJW 2004, 1871 ; BGH NJW 2011, 2508 ).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Denn eine entsprechende Beweislastumkehr ergibt sich bereits daraus, dass das Verhalten auf Seiten der Beklagten zu 1. als grober Behandlungsfehler zu werten ist (BGH NJW 2004, 2011 ; BGH NJW 2007, 2767 ).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Denn eine entsprechende Beweislastumkehr ergibt sich bereits daraus, dass das Verhalten auf Seiten der Beklagten zu 1. als grober Behandlungsfehler zu werten ist (BGH NJW 2004, 2011 ; BGH NJW 2007, 2767 ).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Das wäre aber zu fordern gewesen, damit er zur Aufklärung des Geschehens hätte initiativ werden müssen (BGH NJW-RR 2010, 681 ).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Es ist anerkannt, dass die Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Befunderhebungs- fehlers für einen nachfolgend eingetreten Schaden führt, wenn sich bei der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte und wenn es grob fehlerhaft gewesen wäre, dieses Ergebnis zu verkennen oder zu ignorieren (BGH VersR 2003, 1256 ; BGH NJW 2004, 1871 ; BGH NJW 2011, 2508 ).
  • BGH, 08.01.2008 - VI ZR 118/06

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess nach Feststellung eines groben

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Eine Entlastung für die Beklagte zu 1. ergäbe sich nur dann, wenn die Schadensursächlichkeit äußerst unwahrscheinlich wäre (vgl. zum Befunderhebungsfehler EBE/BGH 2011, 323 sowie zum groben Behandlungsfehler BGH NJW 2008, 1304 ).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Es ist anerkannt, dass die Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Befunderhebungs- fehlers für einen nachfolgend eingetreten Schaden führt, wenn sich bei der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte und wenn es grob fehlerhaft gewesen wäre, dieses Ergebnis zu verkennen oder zu ignorieren (BGH VersR 2003, 1256 ; BGH NJW 2004, 1871 ; BGH NJW 2011, 2508 ).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Dabei würde es sich aber um einen bloßen Diagnoseirrtum handeln, der aus sich heraus noch nicht den Schluss auf ein schuldhaftes ärztliches Verhalten rechtfertigt (BGH VersR 1981, 1033; BGH NJW 2003, 2827) und der sich nur dann als haftungsträchtig niederschlagen könnte, wenn das zum damaligen Zeitpunkt gewonnene Ergebnis für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr hätte vertretbar erscheinen müssen (Sprau in Palandt, BGB , 70. Aufl., § 823 Rn. 137).
  • OLG Koblenz, 25.03.2010 - 5 U 1514/07

    Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch ab der Kenntnis der Ursache

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2011 - 5 U 95/10
    Dazu hätten ihm Tatsachen bekannt sein müssen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergeben hätte, dass die Beklagten zu 1. und zu 4. von den ärztlichen Behandlungsregeln abgewichen waren und nicht das getan hatten, was der medizinische Standard gebot und dass eben dies schadensursächlich geworden war (Senat VersR 2011, 403 ).
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